AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Holzbau Kühler GmbH, Schönninger Straße 118, 33129 Delbrück
§ 1 Geltung
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Ihnen als Kunden über die von uns angebotenen Waren und Leistungen schließen.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten 1. für den Verkauf bzw. die Lieferung von Waren (Kaufvertrag) und 2. für Montage-/ Bauleistungen (Werkvertrag).
(3) Unser Betriebs- und Montagepersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von der Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazu gehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie im Sinne des § 443 BGB darstellt.
(3) Sobald der Kunde das von uns wunschgemäß erstellte Angebot angenommen hat, ist der Vertrag geschlossen und wir fertigen dem Kunden eine entsprechende, detaillierte Auftragsbestätigung über die beauftragten und vereinbarten Leistungen und Verpflichtungen.
§ 3 (öffentlich-rechtliche) Genehmigungen und Erlaubnisse
Der Kunde ist dazu verpflichtet, erforderliche (öffentlich-rechtliche) Genehmigungen und Erlaubnisse auf seine Kosten und sein Risiko einzuholen. Die dafür notwendigen technischen Unterlagen werden von uns nach Auftragserteilung mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Rechnungsbeträge sind — soweit nicht abweichend vereinbart — ohne jeden Abzug sofort fällig. Im Falle einer Werkleistung besteht Fälligkeit gemäß der vereinbarten Abschlagsregelung bzw. jedenfalls nach erfolgter Abnahme.
(2) Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.
§ 5 Lieferungs- und Ausführungsfristen
(1) Die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen und -termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
(2) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
- durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
- durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb,
- durch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise nicht gerechnet werden musste, insbesondere Regentage mit mehr als vierstündiger Regendauer während der Arbeitszeit und Tage mit Mindesttemperaturen unter +5 ° C,
- durch sonstige höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände.
(3) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine günstigere Jahreszeit.
(4) Sollten wir einen vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
(5) Erfolgt die Herstellung nach vom Kunden angegebenen Maßen oder sollen aufgenommene Maße geändert werden, so sind Maßänderungen nur möglich, wenn deren Mitteilung durch den Kunden so rechtzeitig erfolgt, dass die Berücksichtigung der Maßänderungen in der Fertigung noch möglich ist (spätester Zeitpunkt ist die Zuschnittsfreigabe durch den Kunden). In derartigen Fällen muss mit Leistungsverzögerungen gerechnet werden und zusätzlichen Kosten.
§ 6 Versand
(1) Soweit es sich um auslieferungsfähige Waren handelt, erfolgt die Auslieferung in unserem Lager. Wir versenden die Ware nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.
(2) Die Versandkosten sind vom Kunden zu tragen.
§ 7 Werkleistungen und Abnahme
(1) Montage- und Bauarbeiten sowie andere Werkleistungen sind nur bei gesonderter Vereinbarung Teil des Vertragsgegenstandes.
(2) Unsere Werkleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik von uns im eigenen Betrieb ausgeführt. Wir sind berechtigt, einzelne (fachfremde) Gewerke (z.B. Dachdeckerarbeiten) im Innenverhältnis durch Drittunternehmen ausführen zu lassen.
(3) Der Kunde ist dazu verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten für eine ungehinderte und reibungslose Ausführung der Werkleistungen sicherzustellen.
(4) Der Kunde hat uns die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie, deren Verbrauch im Gesamtpreis bereits berücksichtigt ist, unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen.
(5) Auf unter dem Baugrund verlaufende Versorgungsleitungen wie Kabelkanäle oder Rohrleitungen hat uns der Kunde in Textform hinzuweisen.
(6) Die Entsorgung von anfallenden Bauabfällen erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten. Im Übrigen kann eine Entsorgung durch uns durch gesonderte Vereinbarung und Vergütung erfolgen.
(7) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(8) Mit vorbehaltloser Zahlung der Schlussrechnung und Ingebrauchnahme ist die Abnahme anzunehmen.
§ 8 Gefahrtragung
(1) Die Gefahr geht im Falle einer Werkleistung spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(2) §§ 446, 447, 644 BGB bleiben unberührt.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware oder ausgeführter Werkleistungen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(2) In diesem Zusammenhang sind die Besonderheiten des naturbelassenen Baustoffes Holz und dessen spezifische Verarbeitung zu berücksichtigen (z.B. Farbabweichungen, Maserungen, Quellen und Schwinden der Hölzer, etc.).
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
(4) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
§ 11 Urheberrecht
Unsere Pläne, Zeichnungen und sonstigen technischen Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen sie weder in irgendeiner Form reproduziert, gespeichert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen noch Dritten auf irgendeine Weise zugänglich gemacht werden.